3.2. [Grund für fristlose Kündigung] 3.2.1. [Vorinstanz] Hinsichtlich der fristlosen Kündigung erwog die Vorinstanz, dass sich der Kläger bei der Berechnung der Zielprämie bewusst und zielgerichtet vertragswidrig verhalten habe, gestützt worauf die Beklagte ihm mit Schreiben vom 7. Juni 2021 (Klagebeilage 15) fristlos gekündigt habe (angefochtener Entscheid E. II/D/6.1). Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. Art. 337 OR trage die Beklagte (angefochtener Entscheid E. II/D/6.2.3).