Weitere Rügen bringt der Kläger hinsichtlich der von der Vorinstanz vorgenommenen subjektiven Vertragsauslegung nicht vor. Es bleibt daher beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach der Kläger und die Beklagte den übereinstimmenden wirklichen Willen hatten, einzig E-Mail-An- fragen als zielprämienrelevant zu erachten, unabhängig davon, ob die E-Mails von potentiellen Käufern selbst verfasst oder von einer Internetplattform (www.aaa.ch etc.) automatisch generiert wurden. Nicht unter solche E-Mail-Anfragen fallen demnach Anfragen über andere Kanäle wie Facebook, Instagram, Whatsapp und dergleichen. - 16 -