3.1.4. [Würdigung] 3.1.4.1. Soweit der Kläger zunächst moniert, die Vorinstanz habe die Beweislast hinsichtlich der Auslegung der Zielprämienvereinbarung im Arbeitsvertrag zu Unrecht ihm auferlegt (Berufung Rz. 19 ff. und 27), zielt seine Rüge ins Leere: Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass sich der Kläger und die Beklagte hinsichtlich der Zielprämienvereinbarung im Sinne eines tatsächlichen Konsenses geeinigt hätten. Damit ist die Vorinstanz zu einem – im konkreten Fall zu Ungunsten des Klägers lautenden – Beweisergebnis gelangt, womit die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos wird (BGE 138 III 193 E. 6.1).