Dabei ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der erklärenden Partei (BGE 143 III 157 E. 1.2.2). Namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten einer Partei darauf geschlossen werden, was diese mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte (BGE 144 III 93 E. 5.2.3, 143 III 157 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1). Die subjektive Vertragsauslegung basiert auf einer Beweiswürdigung (BGE 121 III 118 - 14 -