3.1.3. [Theorie] Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Sind sich die Parteien zwar einig, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, mithin, dass übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen vorliegen, ist aber dessen Inhalt unter den Parteien umstritten, so liegt kein Konsensstreit (Streit über den Vertragsabschluss; vgl. zum Konsensstreit GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, N. 309 ff.), sondern ein Auslegungsstreit (Streit über den Vertragsinhalt) vor (vgl. auch GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 1197 f.).