Die Vorinstanz habe auch hinsichtlich der Thematik "E-Mail" den Sachverhalt falsch aufgenommen. Auch bei Kundenanfragen über eine Plattform ([…]) würde eine E-Mail generiert und an die Beklagte verschickt. Solche Anfragen sollten bei der Zielprämie auch nach der Aussage der Beklagten mitberücksichtigt werden. In diesen Fällen hat der Kunde selber aber nie eine E-Mail aufgesetzt, weshalb die Begründung der Vorinstanz, wonach eine E-Mail einen seriöseren Touch habe, am Thema vorbeigehe (Berufung Rz. 32).