Weiter habe der Kläger bereits vorinstanzlich argumentiert, er sei unter anderem dazu angestellt worden, um neue Marketing-Kanäle zu erschliessen. Sollten die Ergebnisse dieser Bemühungen nicht zielprämienrelevant sein, würde der Kläger mit der Erschliessung neuer Marketing-Kanäle gegen seine eigene Zielprämie ankämpfen. Dass mit dem Kläger hierfür bereits ein stattlicher Fixlohn vereinbart worden sei, spreche nicht dagegen. Andernfalls wäre eine Zielprämie von vornherein hinfällig. Zweck der - 13 - Zielprämie sei es gewesen, einen Anreiz zu schaffen, um möglichst viele Neukunden zu generieren (Berufung Rz. 30 f.).