Der Kläger könne somit nicht beweisen, dass die Beklagte gewusst oder toleriert habe, dass er entgegen dem schriftlichen Arbeitsvertrag zur Erreichung der Zielprämie alle elektronischen Anfragen gezählt habe. Eine konkludente oder stillschweigende Vertragsänderung könne nicht angenommen werden (angefochtener Entscheid E. II/D/5.4).