Stellung des Klägers bei der Beklagten und der Unternehmenskultur im Betrieb der Beklagten nicht stattgefunden. Gestützt auf die vertragliche Abmachung und die gehobene Stellung des Klägers im Betrieb der Beklagten habe diese auch nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger die Zahlen abredewidrig hinterlegen würde (angefochtener Entscheid E. II/D/5.3.4).