Vielmehr habe diese Exceltabelle bloss der Analyse der entsprechenden Kanäle gedient. Die Auflistung der einzelnen Kanäle habe demnach eine eigene Berechtigung gehabt (Marketinginstrument) und sei nicht zielprämienrelevant gewesen (angefochtener Entscheid E. II/D/5.3.3). Die Beklagte habe an den monatlichen Sitzungen, in denen die Exceltabelle besprochen worden sei, aufgrund der vom Kläger in der Exceltabelle verwendeten Formeln und Zahlen nur gesehen, ob "erfüllt" gewesen sei. Eine Kontrolle habe durch das Anschauen der Liste nicht stattgefunden. Ein Nachrechnen der einzelnen Zahlen habe aufgrund der gehobenen - 12 -