Entgegen den Ausführungen des Klägers verhalte es sich nicht so, dass die Beklagte nachträglich und entgegen der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung akzeptiert habe, dass der Kläger alle elektronischen Anfragen zur Erreichung der Zielprämie berücksichtigen dürfe. Widerlegt worden sei auch, dass der Kläger alle in der Klagebeilage 7 aufgeführten Kanäle ([…], instagram, facebook, […].) habe bewirtschaften und die darauf eingehenden Anfragen zielprämienrelevant habe berücksichtigen sollen. Vielmehr habe diese Exceltabelle bloss der Analyse der entsprechenden Kanäle gedient.