Das erscheine systemfremd (angefochtener Entscheid E. II/D/5.3.1). Auch aus der Klagebeilage 8 (gelbe Markierung) könne nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte gewusst und konkludent akzeptiert habe, dass der Kläger die per WhatsApp eingegangen Anfragen zur Erreichung der Zielprämie berücksichtigt habe. Zwar führe der Kläger darin als Feedback zu seiner Qualifikation aus, das WhatsApp Business laufe, wobei er an LeadAds für Facebook arbeite, was die Anfragerate nochmals erhöhe. Dass der Kläger damit die zielprämienrelevante Anfragerate gemeint habe, sei jedoch nicht erkennbar gewesen (angefochtener Entscheid E. II/D/5.3.2).