Solches würde voraussetzen, dass die Beklagte die Zählweise des Klägers zur Erreichung der Zielprämie erkannt und akzeptiert habe (angefochtener Entscheid E. II/D/5.2). Als Kadermitglied habe der Kläger indessen über eine grosse Selbständigkeit verfügt. Im Betrieb der Beklagten gelte das Prinzip der Selbstdeklaration und es werde eine Vertrauenskultur gelebt. Demnach sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die vom Kläger am Ende jedes Monats eingereichten Zahlen zu überprüfen. Das erscheine systemfremd (angefochtener Entscheid E. II/D/5.3.1).