Dem Kläger könne auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend mache, die Beklagte habe gewusst und toleriert, dass er zur Erreichung der Zielprämie alle elektronischen Anfragen gezählt habe. Sinngemäss mache der Kläger geltend, der Vertragsinhalt habe sich konkludent verändert. Die Beweislast hierfür liege beim Kläger (angefochtener Entscheid E. II/D/5.1).