Da sich der Kläger als Marketingspezialist bezeichne, sei davon auszugehen, dass er sich in seinem Metier schriftlich klar ausdrücke (angefochtener Entscheid E. II/D/4.4.3). Schlüssig erschienen die Ausführungen der Beklagten, wonach der Kläger und die Beklagte gerade die qualifizierten Kontakte per E-Mail im Zusammenhang mit konkret ausgeschriebenen […] hätten messen wollen, da solche Anfragen erfahrungsgemäss mit einer viel grösseren Wahrscheinlichkeit zu Verkäufen führen würden als andere Arten von Anfragen. Es mache im Marketing durchaus Sinn, eine Zielprämie in Relation zur Wahrscheinlichkeit von Vertragsabschlüssen zu setzen.