Im Rahmen der Vertragsverhandlungen habe der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 19. September 2019 (Klageantwortbeilage 7) noch einen Änderungswunsch kundgetan und daneben das bereits Vereinbarte unter anderem wie folgt festgehalten: "Plus 20'000 geknüpft an die Erreichung des E-Mail Traffics plus 20%" (angefochtener Entscheid E. II/D/4.3.3). E-Mails hätten im Vergleich zu Social Media einen seriöseren Touch (angefochtener Entscheid E. II/D/4.4.2). Da sich der Kläger als Marketingspezialist bezeichne, sei davon auszugehen, dass er sich in seinem Metier schriftlich klar ausdrücke (angefochtener Entscheid E. II/D/4.4.3).