Da der Kläger geltend mache, unter "Mailanfragen" seien alle elektronischen Anfragen zu verstehen (angefochtener Entscheid E. II/D/3.2 und 4.3.1), die Beklagte darunter aber nur E-Mails verstehe (angefochtener Entscheid E. II/D/3.5 und 4.3.2), stelle sich die Frage, wie der Kläger und die Beklagte den besagten Vertragspassus verstanden hätten. Die Beweislast für den Vertragsinhalt liege beim Kläger, da er aus seinem Verständnis des Begriffs "Mailanfragen" Rechte ableite (angefochtener Entscheid E. II/D/4.1).