"[…]" Wie die Beklagte jedoch zu Recht darauf hinweist (Berufungsantwort Rz. 12 f.), unterlässt es der Kläger anzugeben, dass und wo im vorinstanzlichen Verfahren er diese vorbestehende Tatsache behauptet hat bzw. weshalb es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, diese Tatsache bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Es handelt sich daher um ein unzulässiges unechtes Novum, das nicht zu berücksichtigen ist. 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).