3. Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 26'054.00 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. und Auslagen." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2024 beantragte die Beklagte, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. 3.3. Die C._____ hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: