3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'421.60 inkl. Mehrwertsteuer (2/5 der gerichtlich festgesetzten Kostennote von Fr. 26'054.00) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 27. März 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob der Kläger am 6. Mai 2024 unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid OZ.2022.4 des Bezirksgerichts Bremgarten (Arbeitsgericht) vom 15. Dezember 2023 wie folgt neu zu fassen: