2.6. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 12. Januar 2023 hielt die Beklagte an ihren bisher zur Klage des Klägers gestellten Rechtsbegehren fest, beantragte, die Rechtsbegehren der Klägerin seien kostenfällig abzuweisen und stellte betreffend die Widerklage folgendes ergänzendes Rechtsbegehren: " 2bis Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin CHF 5'520.- zzgl. Zinsen von 5 % seit dem 01.05.2020 zu bezahlen." 2.7. Mit Widerklageduplik vom 24. Februar 2023 hielt der Kläger an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. 2.8. Mit Eingabe vom 9. März 2023 nahm die Beklagte zur Widerklageduplik des Klägers unaufgefordert Stellung.