" 1. Die Beklagte und Widerklägerin sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 27'485.35 netto zu bezahlen. 2. Der Klägerin sei das Nachklagerecht ausdrücklich vorzubehalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." 2.5. Mit Replik und Widerklageantwort vom 5. Oktober 2022 hielt der Kläger an seinen bisher gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte, die Widerklage sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.