6. Es sei die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegen ihre Organe zu verpflichten, dem Kläger eine Kopie seines Personaldossiers auszuhändigen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. und Auslagen." 2.2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 teilte die C._____ mit, dass sie dem Kläger Fr. 27'485.35 netto für die Monate Juni 2021 bis Januar 2022 ausbezahlt habe, weshalb der klägerische Anspruch in diesem Umfang auf sie übergegangen und in diesem Sinne ein Parteiwechsel nach Art. 83 ZPO stattgefunden habe. -3-