4. Es sei die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegen ihre Organe zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen: […] 5. Eventualiter sei die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegen ihre Organe zu verpflichten, dem Kläger ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) auszustellen.