3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrags ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung: