2.2. Die Gesuchstellerin bringt lediglich vor, dass die Gesuchsgegnerin keine eigene Meinung habe und sich anlässlich der Einigungsverhandlung immer vom Anwalt des Klägers habe verleiten lassen. Dieses Vorbringen bleibt von der Gesuchstellerin jedoch völlig unsubstantiiert, weshalb sich die in diesem Zusammenhang behauptete Befangenheit nicht gerichtlich überprüfen lässt. Dies umso weniger, weil ein Gerichtsverfahren regelmässig mit sich bringt, dass das Gericht der (richtigen) Rechtsauffassung einer Partei folgt. Fehlende Distanz bzw. Neutralität liegt deshalb nicht vor. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch deshalb nicht einzutreten.