3.5. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 stellte die obergerichtliche Instruktionsrichterin die Stellungnahme vom 28. Mai 2024 des Klägers der Gesuchstellerin zur freiwilligen Stellungnahme sowie die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 10. Juni 2024 inkl. der vorinstanzlichen Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. Mai 2024 dem Kläger sowie der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zu. Auch diese Sendung wurde von der Gesuchstellerin nicht von der Post abgeholt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 wurden der Gesuchstellerin die Verfügungen vom 21. Mai 2024 und 1. Juli 2024 erneut zugestellt. Die Gesuchstellerin liess die Sendung ungeöffnet retournieren. Das Obergericht zieht in Erwägung: