Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2024.25 / SD (OF.2023.131) Art. 55 Entscheid vom 22. August 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Gesuchstellerin A._____, […] Gesuchs- Beatrice Klotz, Gerichtspräsidentin Lenzburg, gegnerin c/o Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg Gegenstand Ausstandsgesuch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. B._____ (Kläger) hat beim Zivilgerichtspräsidium Lenzburg am 6. Dezem- ber 2023 gegen die Gesuchstellerin die Scheidungsklage eingereicht. Die- ses Verfahren ist beim Gerichtspräsidium Lenzburg unter der Verfahrens- nummer OF.2023.131 hängig. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. März 2024 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirks- gericht Lenzburg (Präsidium) ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg (Beatrice Klotz; Gesuchsgegnerin) ein. 2.2. Mit Schreiben vom 18. März 2024 führte der geschäftsführende Gerichts- präsident des Bezirksgerichts Lenzburg aus, dass mit der Begründung ge- mäss Eingabe vom 14. März 2024 jede, mit der Leitung eines Verfahrens betraute Person abgelehnt werden könnte, weshalb die Sache ad acta ge- legt werde. 2.3. Am 4. April 2024 fand am Bezirksgericht Lenzburg eine Einigungsverhand- lung zwischen den Parteien statt, anlässlich welcher die Gesuchstellerin den Ausstand von der Gesuchsgegnerin verlangte, was im Protokoll fest- gehalten wurde. 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin übermittelte das Protokoll der Einigungsverhandlung vom 4. April 2024 inkl. Ausstandsgesuch sowie einer Stellungnahme von ihr am 22. April 2024 der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau, welche es anschliessend zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kan- tons Aargau weiterleitete. 3.2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 stellte die obergerichtliche Instruktions- richterin das Protokoll sowie die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin sowie dem Kläger zur Stellungnahme zu. Die Verfügung wurde von der Gesuchstellerin nicht von der Post abgeholt. 3.3. Am 28. Mai 2024 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein. -3- 3.4. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 überwies die Gesuchsgegnerin dem Obergericht des Kantons Aargau eine Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. Mai 2024. 3.5. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 stellte die obergerichtliche Instruktionsrich- terin die Stellungnahme vom 28. Mai 2024 des Klägers der Gesuchstellerin zur freiwilligen Stellungnahme sowie die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 10. Juni 2024 inkl. der vorinstanzlichen Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. Mai 2024 dem Kläger sowie der Gesuchstellerin zur Kenntnis- nahme zu. Auch diese Sendung wurde von der Gesuchstellerin nicht von der Post abgeholt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 wurden der Gesuch- stellerin die Verfügungen vom 21. Mai 2024 und 1. Juli 2024 erneut zuge- stellt. Die Gesuchstellerin liess die Sendung ungeöffnet retournieren. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zuständig zur Beurteilung eines in einer Angelegenheit des ZGB gegen die Bezirksgerichtspräsidentin gerichtetes Ausstandsgesuch ist das Oberge- richt, 3. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Die Beurteilung eines Aus- standsgesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (BGE 145 III 469 Rege- ste, Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4). 2. 2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenom- menen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gericht- liche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitra- gen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrach- tung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenom- menheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtspre- chung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das -4- Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Rich- ter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.H.; vgl. auch BGE 147 I 173 E. 5.1). 2.2. Die Gesuchstellerin bringt lediglich vor, dass die Gesuchsgegnerin keine eigene Meinung habe und sich anlässlich der Einigungsverhandlung immer vom Anwalt des Klägers habe verleiten lassen. Dieses Vorbringen bleibt von der Gesuchstellerin jedoch völlig unsubstantiiert, weshalb sich die in diesem Zusammenhang behauptete Befangenheit nicht gerichtlich über- prüfen lässt. Dies umso weniger, weil ein Gerichtsverfahren regelmässig mit sich bringt, dass das Gericht der (richtigen) Rechtsauffassung einer Partei folgt. Fehlende Distanz bzw. Neutralität liegt deshalb nicht vor. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch deshalb nicht einzutre- ten. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrags ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung: Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 22. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin