5. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'500.00 werden dem Kläger zu drei Vierteln mit Fr. 3'375.00 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 1'125.00 auferlegt. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 31 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)