1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers sowie von Amtes wegen werden die Dispositivziffern 5.1, 5.2, 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Dezember 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 5. 5.1. Der Kläger wird pflichtig erklärt, der Beklagten an den Barunterhalt der Kinder C._____, geb. tt. Januar 2008, D._____, geb. tt. November 2009, und E._____, geb. tt. Januar 2017 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: C._____: - Fr. 454.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Januar 2026