AnwT (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (vgl. § 8 AnwT) sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % sind die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren auf gerundet Fr. 3'600.00 festzusetzen, womit der Kläger der Beklagten Fr. 1'800.00 zu ersetzen hat. - 29 - Das Obergericht erkennt: