5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten die Hälfte ihrer Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu ersetzen. Diese bemessen sich, wenn vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d AnwT) zu beurteilen sind, anhand der höheren Grundentschädigung, d.h. vorliegend gestützt auf den güterrechtlichen Streitwert von Fr. 23'590.10 der Grundentschädigung von Fr. 5'388.50 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT (§ 3 Abs. 1 lit.