E. 3.1.2). Der Kläger hat gegenüber der leistungsfähigen Beklagten keinen solchen Anspruch geltend gemacht, weshalb sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 5. 5.1. Der Kläger obsiegt im Berufungsfahren insoweit, als die Kinderunterhaltsbeiträge teilweise, jedoch nicht im von ihm beantragten Umfang reduziert werden. In Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'500.00 (§ 29 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 VKD i.V.m. § 11 VKD) dem Kläger zu drei Vierteln mit Fr. 3'375.00 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 1'125.00 aufzuerlegen.