4. 4.1. Beide Parteien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht. - 27 - 4.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 4.3. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels Mittellosigkeit abzuweisen.