Ungerechtigkeit führen würde. Von einem Handeln nach Treu und Glauben kann entgegen der Behauptung des Klägers nicht gesprochen werden und es ist nicht im Sinne der Errungenschaftsbeteiligung, ein solches Verhalten des Unterhaltsschuldners zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Vorschlagsbeteiligung zu belohnen. Der Einbezug der aufgelaufenen Unterhaltsschulden im Rahmen der Vorschlagsbeteiligung erweist sich damit als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2. Abs. 2 ZGB und ist dem Kläger zu versagen. 3.6. Insgesamt erweisen sich die Rügen des Klägers in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung als unbegründet und seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.