Hätte der Kläger die im Eheschutzentscheid vom 24. Dezember 2019 rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge wie gesetzlich vorgeschrieben und gerichtlich angeordnet geleistet, wären sie bei der Beklagten nicht mehr vorhanden und könnten daher auch kein Aktivum ihrer Errungenschaft mehr bilden. Aus dem Vorbringen, er sei aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht in der Lage gewesen, die Ausstände zu bezahlen, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Arbeitslosigkeit im Rahmen des Eheschutzverfahrens berücksichtigt worden und auf den rechtskräftigen Eheschutzentscheid nicht zurückzukommen ist.