Unterhaltsbeiträge sind zum Verbrauch bestimmt und werden in der Regel nicht angespart, so dass es bei ordnungsgemässer Erfüllung der Unterhaltspflicht im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nichts mehr zu teilen gibt (Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1). Hätte der Kläger die im Eheschutzentscheid vom 24. Dezember 2019 rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge wie gesetzlich vorgeschrieben und gerichtlich angeordnet geleistet, wären sie bei der Beklagten nicht mehr vorhanden und könnten daher auch kein Aktivum ihrer Errungenschaft mehr bilden.