210 Abs. 2 ZGB). Der Einbezug der aufgelaufenen Unterhaltsschulden als Aktivum bei der Beklagten und als Passivum beim Kläger im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung würde damit zu einer Beteiligung des Klägers an seiner eigenen Schuld führen. Eine Konstellation im Sinne der obenerwähnten Rechtsprechung, bei der sich die Unterhaltsforderung gegenüber dem Ehegatten und eine Schuld zur Deckung des entsprechenden Unterhalts gegenüber einem Dritten gegenseitig aufheben, liegt nicht vor. Einerseits stand der Kredit der O._____ - 26 -