3.5.5. Der Kläger verfügt unbestritten über keine Errungenschaftsaktiven. Die Beklagte verfügt hingegen über Errungenschaftsaktiven in Höhe von Fr. 115'054.00 aus einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut (siehe vorstehend) sowie unbestrittenen Errungenschaftspassiven in Höhe von Fr. 14'252.61 aus offenen Kreditschulden bei der O._____. Somit verfügt nur die Beklagte über einen Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB), wovon dem Kläger die Hälfte zusteht (Art. 215 Abs. 1 ZGB), während ein allfälliger Rückschlag des Klägers nicht berücksichtigt wird (Art. 210 Abs. 2 ZGB).