Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Diese Bestimmung dient als korrigierender Notbehelf für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Ein typischer Fall des Rechtsmissbrauchs liegt u.a. in der zweckwidrigen Verwendung eines Rechtsinstituts (BGE 143 III 279 E. 3.1; BGE 140 III 583 E. 3.2.4).