3.5.4. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen aufgelaufene Unterhaltsbeiträge unter die gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB zu regelnden Schulden und sind daher bei der Auflösung des Güterstandes in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_625/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5.3; 5A_690/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2; 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1). Der Problematik unbezahlt gebliebener Unterhaltsbeiträge wird nach Auffassung des Bundesgerichts in der güterrechtlichen Auseinandersetzung in gewissen Konstellationen Rechnung getragen. So zum Beispiel, wenn die