3.5.3. Der Kläger bringt dagegen vor, es liege kein Rechtsmissbrauch vor, weil er nicht gegen Treu und Glauben gehandelt habe und lediglich aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit ab der Trennung nicht in der Lage gewesen sei, seine Ausstände bis zum Stichtag zu begleichen. Zudem stehe der Unterhaltsforderung von Fr. 18'712.70 [richtig: Fr. 18'412.40] mit dem Kredit der O._____, den die Beklagte aufgenommen habe, weil er keinen Unterhalt bezahlt habe, ein Passivposten der Beklagten von Fr. 14'252.61 gegenüber, womit die Unterhaltsschulden fast gedeckt seien (Berufung Ziff. 4.2). - 25 -