3.5.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Einrechnung der offenen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 18'412.40 als Aktivum in der Errungenschaft der Beklagten und als Passivum beim Kläger erweise sich als rechtsmissbräuchlich, da der Kläger einen Rückschlag in seiner Errungenschaft erleide und die Beklagte einen positiven Errungenschaftssaldo aufweise, während sie über keinen Passivposten in derselben Höhe verfüge, womit der Kläger ungerechtfertigterweise an seiner eigenen Schuld partizipiere (vorinstanzliches Urteil E. 9.4.4).