3.5. 3.5.1. Der Kläger macht weiter geltend, seine am Stichtag offenen Unterhaltsschulden in Höhe von Fr. 18'412.40 seien im Rahmen der Vorschlagsberechnung bei der Beklagten als Errungenschaftsaktiven und bei ihm als Errungenschaftspassiven zu berücksichtigen (Berufung Ziff. 4.2).