Der Kläger zeigt sodann nicht auf, dass die von ihm verlangte Berechnung, bei der statt von einem zeitlichen Mittelwert von einer Beteiligung der Hälfte der gesamten Amortisationen von Anfang an ausgegangen werden soll, zu einem sachgerechteren bzw. einem einer gesonderten Mehrwertberechnung für jeden Investitionszeitpunkt näherkommenden Ergebnis führt. Die vorinstanzliche Berechnung des Mehrwertanteils ist damit nicht zu beanstanden und es hat bei der festgestellten Ersatzforderung der Errungenschaft der Beklagten gegenüber ihrem Eigengut von Fr. 115'054.00 sein Bewenden.