Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird dabei berücksichtigt, dass die Errungenschaft von Anfang an Amortisationen geleistet hat, schlägt sich dies doch im zeitlichen Mittelwert nieder. Der Kläger zeigt sodann nicht auf, dass die von ihm verlangte Berechnung, bei der statt von einem zeitlichen Mittelwert von einer Beteiligung der Hälfte der gesamten Amortisationen von Anfang an ausgegangen werden soll, zu einem sachgerechteren bzw. einem einer gesonderten Mehrwertberechnung für jeden Investitionszeitpunkt näherkommenden Ergebnis führt.