zu betrachten, womit diese – unter Annahme einer linearen Wertsteigerung der Liegenschaft – an der Hälfte des gesamten Mehrwerts der Liegenschaft partizipiert, steht im Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung und erweist sich als sachgerecht, zumal die Zeitpunkte und Beträge der einzelnen Amortisationen sowie der Liegenschaftswert zu den jeweiligen Zeitpunkten nicht bekannt sind. Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird dabei berücksichtigt, dass die Errungenschaft von Anfang an Amortisationen geleistet hat, schlägt sich dies doch im zeitlichen Mittelwert nieder.