Bei kontinuierlichen Investitionen durch den gleichen Ehegatten und aus der gleichen Vermögensmasse, wie bei jährlichen Amortisationen einer Hypothek, kann aus Gründen der Praktikabilität in zeitlicher Hinsicht eine Durchschnittsrechnung vorgenommen werden (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Berner Kommentar, 1992, N. 40 zu Art. 206 ZGB) respektive können die Investitionen so behandelt werden, wie wenn sie zu einem eingemittelten Zeitpunkt als Einheit stattgefunden hätten (HAUSHEER/GEISER/AEBI-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1078).