Da dies zu äusserst aufwändigen Berechnungen führt, können sich Vereinfachungen rechtfertigen, die einer gesonderten Mehrwertberechnung für jede einzelne Investition nahekommen. Dabei ist dem Faktor Zeit Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 III 152 E. 6a/cc; BGE 135 III 241 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Bei kontinuierlichen Investitionen durch den gleichen Ehegatten und aus der gleichen Vermögensmasse, wie bei jährlichen Amortisationen einer Hypothek, kann aus Gründen der Praktikabilität in zeitlicher Hinsicht eine Durchschnittsrechnung vorgenommen werden (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Berner Kommentar, 1992, N. 40 zu Art.