Wenn zu unterschiedlichen Zeitpunkten Investitionen in den gleichen Vermögensgegenstand vorgenommen worden sind, sind grundsätzlich mehrere Mehrwertberechnungen vorzunehmen. Dabei ist jeweils auf den Zeitpunkt des neuen Beitrags der bis dahin entstandene Mehrwert nach dem ursprünglichen Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Der neue Beitrag hat nur auf künftigen, nicht aber schon eingetretenen Mehrwert Anspruch (HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, in: Berner Kommentar, 1992, N. 40 zu Art. 206 ZGB). Da dies zu äusserst aufwändigen Berechnungen führt, können sich Vereinfachungen rechtfertigen, die einer gesonderten Mehrwertberechnung für jede einzelne Investition nahekommen.